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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dometrics GmbH

Stuckgasse 1/10, 1070 Wien

FN 671481 y | Handelsgericht Wien

Geschäftsführer: Elias Domig, MSc

Stand: März 2026

In der Konzeptionsphase erarbeitet das Unternehmen die Hauptidee für den Auftrag und erstellt einen Entwurf – je nach Auftrag insbesondere bestehend aus Vorentwürfen, Skizzen, Layouts, Reinzeichnungen, Wireframes, Prototypen, Storyboards und elektronischen Dateien („Entwurf“). Der Entwurf wird dem Kunden per E-Mail zur Freigabe übermittelt. Sofern nicht anders vereinbart oder von des Unternehmens in der E-Mail mitgeteilt, beträgt die Frist zur Freigabe ab Absenden dieser E-Mail 14 Tage („Freigabefrist“), um eine Korrektur zu verlangen („Korrekturschleifen“). Erfolgt innerhalb der Freigabefrist keine Rückmeldung, gilt die Freigabe des Entwurfes als erteilt.

Korrekturschleifen sind nur dann und in jener Anzahl im angebotenen Preis enthalten, sofern und soweit ausdrücklich im Auftrag vereinbart. Klargestellt wird, dass auch in vereinbarten Korrekturschleifen vom Kunden nur solche Änderungen verlangt werden können, die sich innerhalb des Leistungsumfanges befinden sowie in Gesamtbetrachtung des Auftrags angemessen sind („zulässige Korrekturen“). Werden mehr Korrekturschleifen als vereinbart oder über zulässige Korrekturen hinausgehende Änderungen gewünscht, werden diese zusätzlich angeboten und gesondert verrechnet; das Unternehmen ist hierzu nicht verpflichtet.

Nach Vorliegen der Freigabe endet die Konzeptionsphase und das Unternehmen kann mit der Umsetzungsphase fortsetzen.

In der Umsetzungsphase bringt das Unternehmen den freigegebenen Entwurf in seine finale Fassung (das „Endprodukt“) und setzt dieses, wenn und wie gemäß Leistungsumfang vereinbart, weiter um (Veröffentlichung, Verbreitung, Go-Live, Kampagnenstart etc.). In der Umsetzungsphase sind keine Korrektur- bzw. Änderungswünsche des Kunden mehr möglich; solche bedürfen eines neuen Auftrages und somit einer neuerlichen Angebotslegung sowie Auftragsbestätigung durch das Unternehmen.

Sowohl in der Konzeptionsphase als auch in der Umsetzungsphase gelten folgende Mitwirkungspflichten:

Sofern nicht anderweitig zwischen den Parteien vereinbart und in der Auftragsbestätigung festgehalten, gilt Folgendes:

Sämtliche von des Unternehmens im Rahmen eines Auftrages erstellten Leistungen und Erzeugnisse – einschließlich Konzepte, Entwürfe, Layouts, Designs, Grafiken, Texte, Strategiepapiere, Quellcode, Quelldateien und sonstige elektronische Dateien – unterliegen dem Schutz des Urheberrechts und verbleiben im geistigen Eigentum des Unternehmens. Das Eigentum an körperlichen und elektronischen Werkstücken sowie Entwurfsoriginalen verbleibt ebenfalls beim Unternehmen und kann von dieser jederzeit zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Bezahlung des Honorars ausschließlich jene Nutzungsrechte, die in diesem § 11 ausdrücklich beschrieben sind.

Diese AGB unterscheiden ausdrücklich zwischen dem Nutzungsrecht und dem Bearbeitungsrecht:

Insoweit das Unternehmen selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Verwertungsrechte bzw. gewerblicher Schutzrechte ist, gelten die folgenden Bestimmungen. Dieser § 11.3 gilt nicht für Dienstleistungs-Erzeugnisse (siehe § 11.5) und nicht für Rechte Dritter (siehe § 12).

Der Kunde ist lediglich berechtigt, die in der Konzeptionsphase gelieferten Entwürfe für die Zwecke der Erörterung und der Freigabe- bzw. Korrekturnotwendigkeiten zu nutzen. Darüber hinaus ist der Kunde nicht zur Verwertung berechtigt. Das Eigentum an den Entwürfen verbleibt beim Unternehmen. Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens nicht berechtigt, Entwürfe, die nicht in das Endprodukt aufgenommen wurden („ungenutzte Konzepte“), zu nutzen. Das Unternehmen ist berechtigt, ungenutzte Konzepte für andere Projekte – auch für Dritte – zu verwenden.

Der Kunde erwirbt ab der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars das ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht am Endprodukt im Sinne von § 11.2 lit a. Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung gilt das Nutzungsrecht räumlich nur in Österreich. Zur Klarstellung: Das Nutzungsrecht umfasst die inhaltlich unveränderte öffentliche Zurverfügungstellung über das Internet (einschließlich Social Media), die Verbreitung über entsprechende Datenträger und die inhaltlich unveränderte öffentliche Ausstrahlung (bei Messen, Präsentationen, in Geschäftsstellen des Kunden etc.). Für eine Nutzung, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Umfang hinausgeht, ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens erforderlich; dafür steht des Unternehmens eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

Das Bearbeitungsrecht im Sinne von § 11.2 lit b ist im Nutzungsrecht ausdrücklich nicht enthalten und verbleibt ausschließlich beim Unternehmen. Jede Bearbeitung, Änderung, Weiterentwicklung, Umgestaltung oder sonstige Modifikation des Endprodukts – gleich welcher Art und gleich ob durch den Kunden selbst oder durch für diesen tätige Dritte (insbesondere andere Dienstleister, Freelancer oder interne Mitarbeiter des Kunden) – ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Unternehmens unzulässig und stellt eine Verletzung der Rechte des Unternehmens dar.

Möchte der Kunde das Bearbeitungsrecht erwerben, ist hierzu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung mit des Unternehmens erforderlich. Die Höhe der dafür anfallenden Vergütung („Bearbeitungsablöse“) wird im jeweiligen Einzelauftrag oder in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt. Fehlt eine solche Festlegung, steht des Unternehmens eine angemessene Vergütung zu, die sich am ursprünglichen Auftragswert und dem Umfang der beabsichtigten Bearbeitung orientiert.

Die dem Endprodukt zugrunde liegenden Quellcodes, Quelldateien, Designvorlagen (z. B. PSD-, Figma-, Sketch-, XD-Dateien), Entwicklungsdateien und sonstigen Arbeitsdateien („Quelldateien“) sind nicht Bestandteil des Nutzungsrechts und werden dem Kunden nicht ausgehändigt. Der Kunde erhält ausschließlich das fertige Endprodukt in der vereinbarten Lieferform (z. B. eine funktionsfähige, auf dem Server bereitgestellte Website; fertige Grafiken in den vereinbarten Dateiformaten).

Die Herausgabe der Quelldateien erfolgt ausschließlich nach Erwerb des Bearbeitungsrechts und vollständiger Bezahlung der Bearbeitungsablöse. Mit der Herausgabe der Quelldateien und der Bezahlung der Bearbeitungsablöse erhält der Kunde das umfassende, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, das Endprodukt frei zu bearbeiten, weiterzuentwickeln und durch Dritte bearbeiten zu lassen.

Alternativ zum Erwerb des Bearbeitungsrechts kann der Kunde das Unternehmen im Rahmen eines laufenden Betreuungsvertrages oder auf Basis von Einzelaufträgen mit Änderungen, Weiterentwicklungen und Anpassungen des Endprodukts beauftragen. In diesem Fall verbleibt das Bearbeitungsrecht beim Unternehmen und die gewünschten Änderungen werden zu den vereinbarten Konditionen durchgeführt.

Der Erwerb sowohl des Nutzungsrechts als auch des Bearbeitungsrechts setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung sämtlicher in Rechnung gestellter Honorare voraus. Reverse-Engineering der Erzeugnisse durch den Kunden ist nicht gestattet, solange das Bearbeitungsrecht nicht erworben wurde. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, eine markenrechtliche Anmeldung für Erzeugnisse oder das Endprodukt vorzunehmen; der Kunde kann eine solche nach eigenem Ermessen selbst durchführen.

An im Rahmen von Dienstleistungen durch das Unternehmen generierten Inhalten (z. B. Social-Media-Postings, Werbeanzeigen, Blogbeiträge, nachfolgend „Dienstleistungs-Erzeugnisse“), soweit das Unternehmen selbst Rechteinhaber ist, erteilt das Unternehmen dem Kunden für den Zeitraum des Vertrages die nicht-ausschließliche Bewilligung, diese Dienstleistungs-Erzeugnisse zu nutzen, soweit und solange dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung und die Erfüllung des Vertragszweckes erforderlich ist. Nach Vertragsende erlischt dieses Nutzungsrecht, sofern nicht eine gesonderte Vereinbarung über die Weiternutzung und/oder den Erwerb des Bearbeitungsrechts getroffen wird. Darüber hinausgehende Nutzungsrechte können gegen gesonderte Vergütung eingeräumt werden.

Der Kunde stimmt zu, dass das Unternehmen berechtigt ist, das Endprodukt und/oder Ausschnitte davon zeitlich nach der Veröffentlichung durch den Kunden öffentlichkeitswirksam als Referenz mitsamt des Firmenwortlauts des Kunden anzugeben und zu diesem Zwecke zu nutzen (z. B. Darstellung auf der Webseite, in Social-Media-Kanälen und in Präsentationen des Unternehmens). Ist dies durch den Kunden nicht gewünscht, hat er dies des Unternehmens schriftlich noch vor Abschluss der Konzeptionsphase mitzuteilen. Sofern nicht anders vereinbart, stimmt das Unternehmen zu, das Endprodukt nicht für Projekte anderer Kunden zu nutzen.

Der Kunde haftet des Unternehmens für jede widerrechtliche Nutzung oder unzulässige Bearbeitung von Erzeugnissen bzw. Dienstleistungs-Erzeugnissen und hat diese über Aufforderung des Unternehmens in doppelter Höhe des für diese Nutzung bzw. Bearbeitung angemessenen Honorars abzugelten. Im Falle einer unzulässigen Bearbeitung (d. h. ohne Erwerb des Bearbeitungsrechts gemäß § 11.3 lit c) ist das Unternehmen darüber hinaus berechtigt, vom Kunden die unverzügliche Einstellung der Bearbeitung, die Rückführung des Erzeugnisses in den ursprünglichen Zustand sowie Unterlassung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Unternehmens (insbesondere auf Schadenersatz) bleiben unberührt.

Das Unternehmen ist berechtigt, auf allen Erzeugnissen bzw. im Rahmen von Dienstleistungen auf das Unternehmen und allenfalls auf Dritte als Urheber bzw. Rechteinhaber hinzuweisen („Kennzeichnung“), ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Sind solche Kennzeichnungen auf den Erzeugnissen enthalten, ist der Kunde nicht berechtigt, diese zu entfernen, unkenntlich zu machen oder zu ändern. Ist eine Kennzeichnung seitens des Kunden nicht gewünscht, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Unternehmens.

Sofern nicht anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, gilt Folgendes:

Jede Partei ist berechtigt, Verträge aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

Die Bestimmungen insbesondere der §§ 2.4 lit d, 5, 8.3, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 24 gelten auch nach Beendigung des Vertrages fort.

Die Übertragung des Vertrages sowie von Rechten und/oder Pflichten durch den Kunden an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmens unzulässig. Als Dritte gelten auch Tochter- oder verbundene Unternehmen des Kunden. Das Unternehmen ist berechtigt, den Vertrag ohne Zustimmung des Kunden an ein verbundenes oder assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 189a UGB zu übertragen. Der Kunde wird hierüber schriftlich informiert.

Wird in diesen AGB auf die Schriftform verwiesen, so kann diese entweder durch postalische Sendung oder durch E-Mail erfüllt werden, jeweils an die zuletzt namhaft gemachte Adresse bzw. E-Mail-Adresse der jeweiligen Partei, oder mangels Namhaftmachung an die offizielle Geschäftsanschrift bzw. die auf der Webseite angegebene Kontakt-E-Mail-Adresse. Für das Unternehmen gelten bis auf Weiteres:

Dometrics GmbH, Stuckgasse 1/10, 1070 Wien

sowie die auf der Webseite des Unternehmens angegebene Kontakt-E-Mail-Adresse.

Stand: März 2026 | Dometrics GmbH, Stuckgasse 1/10, 1070 Wien | FN 671481 y, Handelsgericht Wien

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Kein Verkaufsgespräch, keine Verpflichtung. Dometrics meldet sich mit einer ehrlichen Einschätzung – und sagt auch, wenn kein Hebel erkennbar ist.

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